Gewerbeabfallverordnung: Getrennthaltung, Dokumentation, Nachweise

Sie erfahren, welche Abfälle Ihr Betrieb nach § 3 GewAbfV getrennt sammeln muss, wann Ausnahmen gelten, welche Nachweise die Behörde verlangen kann und was beim Stand der Novelle im Oktober 2026 gilt.

BEMA VerpackungsabfallZertifizierter Entsorgungsfachbetrieb
Stand: 13 Min. Lesezeit
Gitterbox mit getrennt gesammelter Pappe im Freien
Rechtsstand Oktober 2026§ 3 GewAbfV gilt, die Novelle ist nicht in Kraft.
Inhalt dieses Artikels

Die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) regelt, wie Betriebe ihre Abfälle trennen, was mit Gemischen passiert und welche Nachweise sie führen müssen. Für Handel, Lager und Produktion heißt das vor allem: Kartonagen, Folien und andere Wertstoffe getrennt sammeln und diese Trennung belegen können.

Dieser Artikel erklärt die Pflichten der Reihe nach: welche Fraktionen Sie trennen, wann Ausnahmen gelten, welche Unterlagen die Behörde verlangen kann und wann gemischte Abfälle in eine Vorbehandlungsanlage müssen. Dazu kommt der Stand im Oktober 2026, denn die seit Langem angekündigte Novelle ist bis heute nicht in Kraft. Eine Rechtsberatung im Einzelfall ersetzt der Artikel nicht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Geltendes Recht: Es gilt die Gewerbeabfallverordnung vom 18. April 2017. Die Änderungen 2025 und 2026 waren nur redaktionell, die geplante Novelle ist nicht in Kraft.
  • Getrennthaltung: Papier, Pappe und Karton, Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, Textilien, Bioabfälle und weitere Fraktionen sammeln Sie getrennt und führen sie vorrangig dem Recycling zu (§ 3 Abs. 1 GewAbfV).
  • Ausnahmen: Nur soweit die Trennung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist (§ 3 Abs. 2 GewAbfV). Die Gründe müssen Sie dokumentieren (§ 3 Abs. 3 GewAbfV).
  • Dokumentation: Lageplan, Fotos, Liefer- oder Wiegescheine und eine Erklärung des Übernehmers. Die Behörde kann die Unterlagen verlangen (§ 3 Abs. 3 GewAbfV).
  • Gemische: Sie müssen nach § 4 Abs. 1 GewAbfV unverzüglich in eine Vorbehandlungsanlage. Ausnahmen gelten unter anderem, wenn das technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist oder wenn Ihre Getrenntsammlungsquote im Vorjahr mindestens 90 % betrug, belegt durch einen von einem Sachverständigen geprüften Nachweis.
8Abfallfraktionen, die Betriebe getrennt sammeln müssen (§ 3 Abs. 1 GewAbfV)
90 %Getrenntsammlungsquote im Vorjahr, ab der Gemische nicht in die Vorbehandlung müssen, mit Sachverständigen-Nachweis (§ 4 Abs. 3 und 5 GewAbfV)
mind. 1Restabfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (§ 7 Abs. 2 GewAbfV)
2017Jahr der geltenden Fassung; die Änderungen 2025 und 2026 waren nur redaktionell

Was die Gewerbeabfallverordnung regelt und für wen sie gilt

Die GewAbfV gilt für Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen. Gemeint sind Abfälle aus Gewerbe, Industrie und Einrichtungen, die Haushaltsabfällen ähnlich sind (§ 1 Abs. 1, § 2 Nr. 1 GewAbfV). Außerdem regelt die Verordnung bestimmte Bau- und Abbruchabfälle; die lassen wir hier weg.

Damit betrifft sie viele Betriebe: den Markt mit Kartonagen aus dem Wareneingang, das Lager mit Stretchfolie und Einwegpaletten, die Werkstatt mit Metallresten, die Verwaltung mit Büropapier. Für sehr kleine Mengen gibt es Erleichterungen, die wir weiter unten erklären.

Verpackungen: Gewerbeabfallverordnung oder Verpackungsrecht?

In vielen Betrieben sind Verpackungen unserer Erfahrung nach ein großer Teil der gewerblichen Abfälle. Für sie gilt die GewAbfV nur, soweit sie nicht nach dem Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) zurückgegeben werden (§ 1 Abs. 3 GewAbfV). Nach unserer Lesart heißt das: Geben Sie Transportverpackungen an Ihren Lieferanten zurück, greift insoweit das Verpackungsrecht. Behalten Sie die Kartonagen und lassen sie zum Beispiel als Ballen verwerten, gelten für Sie die Pflichten der GewAbfV.

Was das neue Verpackungsrecht seit August 2026 für Unternehmen regelt, erklären wir im Artikel Verpackungsrecht 2026: VerpackDG und EU-Verpackungsverordnung.

Stand Oktober 2026: Was sich geändert hat und was nicht

Die geltende Fassung ist die Gewerbeabfallverordnung vom 18. April 2017. Sie wurde 2025 und 2026 geändert, aber nur redaktionell: einmal mit Blick auf das neue Batterierecht, einmal, weil in § 1 Abs. 3 das „Verpackungsgesetz“ durch das „Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz“ ersetzt wurde (Gesetz vom 13. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 207). An Ihren Pflichten ändert das nach unserer Lesart nichts.

Die geplante Novelle ist nicht in Kraft

Die Bundesregierung hat Ende 2024 eine umfassende Änderung vorgelegt, die „Verordnung zur Stärkung der Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und bestimmten Bau- und Abbruchabfällen“ (BT-Drucksache 20/13950 vom 27. November 2024, im Bundesrat Drucksache 60/25). Sie sollte am 1. Juli 2026 in Kraft treten. Der Finanzausschuss und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung des Bundesrats empfahlen, den Teil zur Gewerbeabfallverordnung ganz zu streichen; insgesamt lagen 47 Änderungsempfehlungen vor. Im Juli 2025 wurde die Vorlage von der Tagesordnung des Bundesrats abgesetzt. Seitdem hat der Bundesrat sie nicht mehr beraten (Bundesrat, Beratungsvorgang 60/25, Stand 17. Oktober 2026). Ohne seine Zustimmung kann die Verordnung nicht in Kraft treten.

Laut IHK und Fachpresse waren unter anderem geplant: eine Kennzeichnung auch von Behältern für Gemische, behördliche Überwachungspläne mit Mindestkontrollen, eine Prüfung der Getrenntsammlung durch Sachverständige und einheitliche Vorlagen für die Dokumentation. Das Bundesumweltministerium hat 2025 außerdem einen „Praxis-Check“ zu den geplanten Dokumentationspflichten veröffentlicht. Nichts davon ist geltendes Recht.

Was das für Sie bedeutet Richten Sie Trennung und Dokumentation nach dem geltenden § 3 aus. Wer heute sauber trennt und belegt, schafft nach unserer Einschätzung eine gute Grundlage, falls die Regeln strenger werden. Prüfen Sie vor größeren Umstellungen den aktuellen Stand bei Ihrer IHK oder der zuständigen Behörde.

Getrennthaltung nach § 3: Diese Fraktionen trennen Sie

Kern der Verordnung ist § 3 Abs. 1 GewAbfV. Danach müssen Sie die folgenden Abfälle getrennt sammeln, getrennt befördern und vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuführen:

Nr.Fraktion nach § 3 Abs. 1Typische Beispiele im Betrieb (unsere Einordnung)
1Papier, Pappe und Karton (ohne Hygienepapier)Kartonagen aus dem Wareneingang, Versandkartons, Büropapier
2GlasGlasverpackungen, Flaschen
3KunststoffeStretch- und Schrumpffolie, Folienbeutel, Styropor-Polster (EPS), Kunststoffkisten
4MetalleDosen, Metallbänder, Metallteile
5HolzEinwegpaletten, Holzkisten
6Textilienausgemusterte Textilien, Stoffreste
7BioabfälleLebensmittelabfälle, getrennt nach verpackt und unverpackt
8weitere Abfallfraktionenje nach Betrieb, zum Beispiel Verbundverpackungen

Fraktionen nach § 3 Abs. 1 GewAbfV. Die Beispiele sind unsere Einordnung, nicht Wortlaut der Verordnung. Verpackungen mit Rückständen gefährlicher Stoffe gelten nach der Abfallverzeichnis-Verordnung als gefährlicher Abfall und gehören in keine dieser Wertstofffraktionen.

Eine weitergehende Trennung ist ausdrücklich zulässig. Bei Verpackungen ist sie unserer Erfahrung nach oft sinnvoll, etwa Kartonagen getrennt von Büropapier oder transparente getrennt von bunter Folie. Verpackungsabfälle tragen nach der Abfallverzeichnis-Verordnung Schlüssel der Gruppe 15 01, zum Beispiel 15 01 01 für Papier und Pappe und 15 01 02 für Kunststoff. Welcher Schlüssel bei Ihnen passt, klären Sie mit Ihrem Entsorger.

Wie Sie Kartonagen so sammeln, dass sie als gute Altpapiersorte durchgehen können, erklärt der Artikel Pappe und Kartons entsorgen.

Ausnahmen: Wann die Getrenntsammlung entfallen darf

Die Pflicht zur getrennten Sammlung entfällt nur, soweit sie technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist (§ 3 Abs. 2 GewAbfV). Die Verordnung nennt dafür Beispiele:

  • Technisch nicht möglich: Es fehlt der Platz für zusätzliche Behälter, oder die Abfälle fallen an einer öffentlich zugänglichen Stelle an, an der viele Menschen einwerfen.
  • Wirtschaftlich nicht zumutbar: Die Kosten der getrennten Sammlung stehen außer Verhältnis zu den Kosten einer gemischten Sammlung mit anschließender Vorbehandlung, vor allem wegen sehr geringer Mengen.

Nach unserer Lesart gilt die Ausnahme nur so weit, wie die Gründe reichen. Wer für einen Folienbehälter keinen Platz hat, muss Kartonagen trotzdem getrennt sammeln. Für einen Betrieb mit täglichem Kartonaufkommen trifft die Ausnahme nach unserer Einschätzung in der Regel nicht zu.

Kleinmengen

Manche Abfälle fallen nur in so geringen Mengen an, dass getrennte Sammlung und Vorbehandlung wirtschaftlich nicht zumutbar sind. Dann dürfen Sie diese Kleinmengen gemeinsam mit den Abfällen der Privathaushalte auf demselben Grundstück in deren Behältern erfassen, etwa als Laden im Wohnhaus (§ 5 GewAbfV). In diesem Fall entfällt auch die eigene Restabfalltonne nach § 7 Abs. 2 GewAbfV. Ob und zu welchen Bedingungen die Kommune dafür Tonnen stellt, regelt die jeweilige Abfallsatzung.

Wichtig: Auch wer sich auf eine Ausnahme beruft, muss das dokumentieren. Die Gründe gehören in die Unterlagen nach § 3 Abs. 3.

Dokumentation: Welche Nachweise Sie brauchen

Die Getrenntsammlung müssen Sie belegen können. § 3 Abs. 3 GewAbfV verlangt eine Dokumentation, die Sie der zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen, auf Verlangen auch elektronisch. Die Verordnung nennt drei Arten von Nachweisen:

  1. Getrennte Sammlung belegen

    Lagepläne mit den Standorten der Sammelbehälter, Lichtbilder der Behälter und Praxisbelege wie Liefer- oder Wiegescheine.

  2. Verwertung belegen

    Eine Erklärung dessen, der die Abfälle übernimmt. Sie enthält Name und Anschrift des Übernehmers, die Masse, die Art der Verwertung und den beabsichtigten Verbleib der Abfälle.

  3. Abweichungen begründen

    Wo Sie nicht trennen, legen Sie dar, warum die Getrenntsammlung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

Unsere Empfehlung für die Praxis Legen Sie einen Ordner oder eine Ablage je Standort an. Darin: der aktuelle Lageplan, datierte Fotos der Behälter, die Belege je Fraktion und die Erklärungen der Übernehmer. Aktualisieren Sie Lageplan und Fotos, wenn sich Behälter oder Abläufe ändern. Fragen Sie Ihren Entsorger oder Abnehmer vorab, welche Belege er Ihnen ausstellt, zum Beispiel Wiegescheine oder eine Erklärung mit den Angaben nach § 3 Abs. 3.

Eine Aufbewahrungsfrist nennt § 3 nicht. Nach unserer Einschätzung sollten Sie die Unterlagen so lange vorhalten, dass Sie sie bei einer Kontrolle vollständig vorlegen können. Was Ihre Behörde konkret erwartet, kann Ihnen die IHK oder die Behörde selbst sagen.

Kartonagen und Folien direkt an der Anfallstelle trennen?

Im BEMA Konzept steht die Ballenpresse dort, wo Ihre Verpackungen anfallen. Unsere regionalen Logistikpartner holen die Ballen ab. Für sortenreine Ballen können Sie eine Vergütung erhalten, abhängig von Menge, Sorte und Marktpreis. Die Beratung ist kostenlos.

Ihr Ansprechpartner: Marc Schleibaum, Geschäftsführer

Marc Schleibaum, Geschäftsführer BEMA Verpackungsabfall

Gemische: Vorbehandlung und die 90-Prozent-Quote

Dürfen Abfälle ausnahmsweise gemischt gesammelt werden, ist damit nicht alles erledigt. Die Gemische müssen unverzüglich einer Vorbehandlungsanlage zugeführt werden, die sie sortiert (§ 4 Abs. 1 GewAbfV). Bei der ersten Übergabe lassen Sie sich in Textform bestätigen, dass die Anlage die Anforderungen der Verordnung erfüllt (§ 4 Abs. 2).

Für die Anlagen selbst gelten Mindestwerte: eine Sortierquote von mindestens 85 Masseprozent und eine Recyclingquote von mindestens 30 Masseprozent (§ 6 Abs. 3 und 5 GewAbfV). Das sind Pflichten des Anlagenbetreibers, nicht Ihre.

Ausnahme ab 90 Prozent Getrenntsammlung

Die Vorbehandlungspflicht entfällt unter anderem, wenn Ihre Getrenntsammlungsquote im Vorjahr mindestens 90 Masseprozent betrug. Das belegen Sie bis zum 31. März des Folgejahres mit einem Nachweis, den ein zugelassener Sachverständiger geprüft hat. Die verbleibenden Gemische halten Sie dann von anderen Abfällen getrennt und führen sie vorrangig einer sonstigen, insbesondere energetischen Verwertung zu (§ 4 Abs. 3 bis 5 GewAbfV). Energetische Verwertung zählt nicht als Recycling (§ 3 Abs. 25 KrWG).

Rechenbeispiel Getrenntsammlungsquote Angenommen, in Ihrem Betrieb fallen im Jahr 10 t gewerbliche Siedlungsabfälle an. Davon erfassen Sie 9,2 t getrennt, etwa Kartonagen, Folie, Holz und Metall. 0,8 t landen im Gemisch. Vereinfacht gerechnet liegt Ihre Quote bei 92 %. Belegen müssen Sie die Quote bis zum 31. März mit einem von einem zugelassenen Sachverständigen geprüften Nachweis. Ohne diesen Nachweis können Sie die Ausnahme bei einer Kontrolle nicht belegen, und das Fehlen ist selbst eine Ordnungswidrigkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 GewAbfV). Welche Mengen genau in die Quote einfließen, klärt der Sachverständige. Die Zahlen sind frei angenommen.

Der Novellenentwurf der Bundesregierung sah vor, diese 90-Prozent-Ausnahme zu streichen (BT-Drucksache 20/13950, Begründung zu § 4). Solange die Novelle nicht in Kraft ist, gilt sie weiter.

Restabfallbehälter und Bußgelder

Auch in einem Betrieb, der gut trennt, fallen in der Regel Reste an, die nicht verwertet werden. Diese gewerblichen Siedlungsabfälle müssen Sie dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen, also dem kommunalen Entsorger. Dafür nutzen Sie Behälter des Entsorgungsträgers oder eines von ihm beauftragten Dritten in angemessenem Umfang, mindestens einen (§ 7 Abs. 1 und 2 GewAbfV). Den Umfang legt der Entsorgungsträger näher fest, nach unserer Kenntnis in der Regel in seiner Abfallsatzung. Das alles gilt nicht, soweit der Entsorgungsträger diese Abfälle von der Entsorgung ausgeschlossen hat (§ 7 Abs. 3 GewAbfV).

Was bei Verstößen droht

Verstöße gegen die GewAbfV sind Ordnungswidrigkeiten. Die Geldbußen richten sich nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz:

Verstoß (Auswahl)FundstelleGeldbuße bis
Fraktionen nicht richtig getrennt gesammelt oder befördert, Gemische nicht zur Vorbehandlung gegeben, Restabfallbehälter nicht genutzt§ 13 Abs. 1 GewAbfV, § 69 Abs. 1 Nr. 8 KrWG100.000 Euro
Dokumentation nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt oder auf Verlangen nicht vorgelegt§ 13 Abs. 2 GewAbfV, § 69 Abs. 2 Nr. 15 KrWG10.000 Euro

Höchstbeträge nach § 69 Abs. 3 KrWG. Wie hoch eine Geldbuße im Einzelfall ausfällt, entscheidet die Behörde. Typische Beträge nennen wir nicht, weil sie nicht belegt sind.

Bemerkenswert ist die zweite Zeile: Schon eine fehlende oder unvollständige Dokumentation ist nach § 13 Abs. 2 GewAbfV eine Ordnungswidrigkeit, auch wenn Sie tatsächlich trennen.

Praxis: Kartonagen und Folien an der Anfallstelle trennen

Nach unserer Einschätzung lässt sich die Getrennthaltung gut dort umsetzen, wo die Verpackungen anfallen, etwa im Wareneingang. Kurze Wege können es Ihren Mitarbeitenden erleichtern, Karton und Folie gleich richtig zu sammeln.

Im BEMA Konzept steht die Ballenpresse direkt an der Anfallstelle. Die Ballen können platzsparend auf Ihrem Gelände gelagert werden, unsere regionalen Logistikpartner holen sie ab, und nach unserem Konzept gehen sie zur Wiederverwertung an Papier- oder Kunststoffverarbeiter. Wir sind zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb und kaufen die sortenreinen Kartonagen und Folien aus der Presse an; die Vergütung hängt von Menge, Sorte und Marktpreis ab. Zur Maschinenauslieferung gehört bei uns eine Rohstoffschulung. Bei der persönlichen Unterweisung erklärt Ihnen unser Fachpersonal die Stofftrennung, die Sicherheitsvorkehrungen und die logistischen Abläufe.

Nach unserer Einschätzung kann das eine getrennte Sammlung im Sinne von § 3 Abs. 1 GewAbfV sein: Papier, Pappe und Karton sowie Kunststoffe werden getrennt erfasst und einem Verwerter zugeführt. Ob die Anforderungen im Einzelfall erfüllt sind, beurteilt die zuständige Behörde. Für Ihre Dokumentation eignen sich Fotos und ein Lageplan mit dem Standort der Presse. Dazu kommen Belege über Abholung und Menge sowie die Erklärung des Übernehmers. Fragen Sie Ihren Abnehmer, welche dieser Belege er Ihnen ausstellt.

Einen Überblick über alle Verpackungsabfälle im Betrieb und ihre Entsorgungswege gibt der Artikel Verpackungsmaterial entsorgen.

Die Gewerbeabfallverordnung gilt nur in Deutschland. Was für Betriebe in Österreich und der Schweiz gilt, lesen Sie unter Regeln in Österreich und der Schweiz.

Häufige Fragen

Welche Abfälle muss ein Betrieb nach der Gewerbeabfallverordnung trennen?

Papier, Pappe und Karton (ohne Hygienepapier), Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, Textilien, Bioabfälle und weitere Abfallfraktionen (§ 3 Abs. 1 GewAbfV). Sie werden getrennt gesammelt, getrennt befördert und vorrangig der Wiederverwendung oder dem Recycling zugeführt.

Muss ich die Mülltrennung im Betrieb dokumentieren?

Ja. Nachweise sind Lagepläne, Fotos, Liefer- oder Wiegescheine und eine Erklärung des Übernehmers mit Name, Anschrift, Masse, Art der Verwertung und Verbleib. Die Behörde kann die Dokumentation verlangen, auch elektronisch (§ 3 Abs. 3 GewAbfV).

Gibt es 2026 eine neue Gewerbeabfallverordnung?

Nein. 2025 und 2026 gab es nur redaktionelle Änderungen. Die geplante Novelle mit Inkrafttreten zum 1. Juli 2026 ist nicht in Kraft; die Vorlage wurde im Juli 2025 von der Tagesordnung des Bundesrats genommen (Stand 17. Oktober 2026).

Brauche ich trotz Mülltrennung eine Restmülltonne?

Ja. Nicht verwertete gewerbliche Siedlungsabfälle überlassen Sie dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und nutzen dafür mindestens einen seiner Behälter (§ 7 GewAbfV). Das entfällt, soweit er diese Abfälle von der Entsorgung ausgeschlossen hat, und bei Kleinmengen, die Sie nach § 5 GewAbfV mit den Abfällen der Privathaushalte auf demselben Grundstück erfassen.

Wie lange muss ich die Dokumentation aufbewahren?

§ 3 GewAbfV nennt keine feste Frist. Halten Sie die Unterlagen so vor, dass Sie sie bei einer Kontrolle vollständig vorlegen können, und fragen Sie im Zweifel Ihre IHK oder die zuständige Behörde.

Wie hoch sind die Bußgelder?

Für Verstöße gegen Trennung, Vorbehandlung oder Restabfallbehälter bis zu 100.000 Euro, für eine fehlende oder unvollständige Dokumentation bis zu 10.000 Euro (§ 13 GewAbfV, § 69 KrWG). Das sind Höchstbeträge; über die Höhe im Einzelfall entscheidet die Behörde.

Quellen und Rechtsstand

Rechtsstand: 17. Oktober 2026. Der Stand der GewAbfV-Novelle kann sich ändern; prüfen Sie vor Entscheidungen den aktuellen Stand. Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung.

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Sicherheitsberatung im Einzelfall. Alle Angaben ohne Gewähr. Beispielrechnungen, Richtwerte und Erfahrungswerte können im Einzelfall abweichen.

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Zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb · Niefern-Öschelbronn und St. Veit an der Glan

BEMA Verpackungsabfall ist zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb mit Sitz in Niefern-Öschelbronn und einem Standort in St. Veit an der Glan (Österreich). Wir sind seit 2008 im Geschäft, kaufen Verpackungsabfälle wie Kartonagen und Folien direkt bei Betrieben an, setzen dafür auf die Ballenpresse direkt an der Anfallstelle und organisieren die Abholung der Ballen.

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