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Das Verpackungsgesetz gibt es seit dem 12. August 2026 nicht mehr. An seine Stelle sind die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) und das neue Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) getreten. Für Unternehmen ändern sich Begriffe, Paragrafen und einige Pflichten, gerade bei Transportverpackungen.
Im Alltag ist trotzdem weiter vom „Verpackungsgesetz“ die Rede. Wir verwenden den Begriff hier als Oberbegriff für das deutsche Verpackungsrecht und nennen die neuen Fundstellen. Der Artikel erklärt, was seit August 2026 gilt: für Unternehmen, die Verpackungen in Verkehr bringen, und für Betriebe, bei denen Transport- und Verkaufsverpackungen als Abfall anfallen. Er ersetzt keine Rechtsberatung.
Das Wichtigste in Kürze
- Neue Rechtslage: Seit 12. August 2026 gelten die PPWR unmittelbar und das VerpackDG. Paragrafen des alten Verpackungsgesetzes sind keine geltenden Fundstellen mehr.
- Rollen: Die PPWR unterscheidet den Erzeuger (Konformität der Verpackung) und den Hersteller (Registrierung, Finanzierung des Recyclings). Auch wer verpackte Ware auspackt, kann Hersteller sein.
- Transportverpackungen: In der Regel keine Systembeteiligung, aber Pflichten zu Rücknahme und Verwertung mit Nachweis jährlich bis 15. Mai (§ 39 VerpackDG).
- Fristen: Änderungen bestehender Registrierungen bis 12. November 2026, Zulassung für Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen ab 2028, PPWR-Vorgaben zu Mehrweg, Leerraum und Recyclingfähigkeit ab 2030.
- Abfall im Betrieb: Behalten Sie Kartonagen und Folien aus Anlieferungen, gilt für Sie die Gewerbeabfallverordnung.
Verpackungsgesetz, VerpackDG, PPWR: Was seit 12. August 2026 gilt
Die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, kurz PPWR, ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten. Seit dem 12. August 2026 gilt sie unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten (Art. 71 PPWR), also ohne Umsetzung in ein deutsches Gesetz.
Deutschland hat sein Verpackungsrecht daran angepasst. Das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) ist Artikel 1 des „Gesetzes zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40“ vom 13. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 207). Es gilt ebenfalls seit dem 12. August 2026 und hat das bisherige Verpackungsgesetz (VerpackG) abgelöst. Das VerpackDG enthält unter anderem die Regeln zu Registrierung, Systembeteiligung, Rücknahme und Bußgeldern.
Warum der Begriff „Verpackungsgesetz“ bleibt
Der Name ist eingeführt, und viele Unternehmen suchen weiter danach. Inhaltlich gilt aber: Wer heute eine Pflicht prüft, schaut in die PPWR und ins VerpackDG. Paragrafen des alten Verpackungsgesetzes sind keine geltenden Fundstellen mehr. Die Rücknahme von Transportverpackungen etwa regelt jetzt § 39 VerpackDG. Prüfen Sie deshalb Verträge, Merkblätter und interne Anweisungen, die noch auf das alte Gesetz verweisen.
Erzeuger oder Hersteller: Welche Rolle Ihr Unternehmen hat
Die PPWR verteilt die Pflichten auf zwei Rollen, die nicht beim selben Unternehmen liegen müssen:
- Erzeuger ist verantwortlich für die Konformität der Verpackung, also dafür, dass sie die Anforderungen der PPWR erfüllt.
- Hersteller trägt die erweiterte Herstellerverantwortung: Registrierung und Finanzierung des Recyclings in dem Staat, in dem die Verpackung zu Abfall wird.
Hersteller ist, wer Verpackungen oder verpackte Produkte in einem Mitgliedstaat erstmals bereitstellt (Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 PPWR). In einer Lieferkette gilt nach Darstellung der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) der Inlandsvorrang: Hersteller ist das erste Unternehmen der deutschen Lieferkette. Nur wenn ein Unternehmen aus dem Ausland direkt an einen Endabnehmer in Deutschland liefert, ist es selbst Hersteller. Endabnehmer kann ein Verbraucher sein oder ein gewerblicher Abnehmer.
Neu: Auch Auspacken kann Sie zum Hersteller machen
Hersteller ist auch, wer in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und verpackte Produkte auspackt, ohne selbst Endabnehmer zu sein, sofern nicht schon ein anderes Unternehmen Hersteller ist (Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. e PPWR). Das VerpackDG greift diesen Fall in mehreren Vorschriften auf, etwa in § 6 und § 39.
Unsere Einschätzung für Händler und Filialisten Angenommen, Sie beziehen Ware von einem ausländischen Lieferanten, der in Deutschland nicht Hersteller ist. Packen Sie diese Ware im eigenen Betrieb aus, können Sie für die Transport- und Umverpackungen selbst Hersteller sein. Dann treffen Sie Registrierung, Rücknahme, Verwertung und Nachweis. Kommt die Ware von einem deutschen Lieferanten, ist in der Regel dieser Hersteller. Prüfen Sie Ihre Lieferketten einzeln. Hilfe bieten die Seiten der ZSVR, die auch auf die FAQ der EU-Kommission zur PPWR verweist.
Registrierung im Verpackungsregister LUCID
Hersteller müssen sich vor dem ersten Bereitstellen, im Auspacker-Fall vor dem Auspacken, bei der ZSVR registrieren und Änderungen unverzüglich melden (§ 6 Abs. 1 und 6 VerpackDG). Die ZSVR ist das zuständige Register im Sinne von Art. 44 PPWR, die Registrierung im Verpackungsregister LUCID ist kostenlos. Sie gilt für systembeteiligungspflichtige und für nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen, also auch für Transportverpackungen.
Für den Übergang gilt (§ 68 Abs. 2 VerpackDG):
- Wer nach altem Recht registriert war, gilt weiter als registriert. Änderungen an bestehenden Registrierungen sind bis zum 12. November 2026 vorzunehmen.
- Wer erst durch das neue Recht registrierungspflichtig wurde, musste sich bis zum 12. September 2026 registrieren.
Unternehmen ohne Niederlassung in Deutschland, die direkt an Endabnehmer hier liefern, müssen seit dem 12. August 2026 einen Bevollmächtigten benennen. Die Registrierung in LUCID bleibt nach Angaben der ZSVR trotzdem ihre eigene Pflicht.
Systembeteiligung: nur für Verpackungen aus Haushalten und vergleichbaren Stellen
Systembeteiligungspflichtig sind Verkaufs- und Umverpackungen, Primärproduktionsverpackungen und Transportverpackungen, die typischerweise mehrheitlich bei privaten Haushalten oder vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen, außerdem Serviceverpackungen (§ 3 Abs. 6 VerpackDG). Ihre Hersteller müssen sich vor dem Bereitstellen an einem System beteiligen, umgangssprachlich einem dualen System (§ 7 Abs. 1).
Vergleichbare Anfallstellen sind nach § 3 Abs. 7 VerpackDG zum Beispiel Gastronomie, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, Freiberufler, Kinos und Museen. Dazu kommen Landwirtschafts- und Handwerksbetriebe, deren Verpackungsabfälle in haushaltsüblichen Sammelgefäßen im üblichen Rhythmus entsorgt werden können, mit höchstens einem 1.100-Liter-Behälter je Sammelgruppe. Händler und Industriebetriebe nennt die Vorschrift nicht.
Nach dem Wortlaut können damit auch Transportverpackungen systembeteiligungspflichtig sein, wenn sie typischerweise mehrheitlich im Haushalt oder an vergleichbaren Stellen anfallen. Ordnen Sie Ihre Verpackungen deshalb einzeln zu.
Vollständigkeitserklärung
Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen hinterlegen jährlich bis 15. Mai eine geprüfte Vollständigkeitserklärung bei der ZSVR (§ 10 VerpackDG). Befreit ist, wer im Vorjahr weniger als 80 t Glas, weniger als 50 t Papier, Pappe und Karton und weniger als 30 t der übrigen Materialien bereitgestellt hat. Die ZSVR oder die zuständige Landesbehörde kann die Erklärung trotzdem verlangen.
Transportverpackungen und gewerbliche Verpackungen: Rücknahme, Verwertung, Nachweis
Für Verpackungen, die nicht systembeteiligungspflichtig sind, gilt § 39 VerpackDG. Dazu gehören vor allem Transportverpackungen, Verkaufs-, Um- und Primärproduktionsverpackungen, die nicht typischerweise im Haushalt anfallen, sowie Mehrwegverpackungen. Die Pflichten im Überblick:
- Rücknahme: Hersteller und nachfolgende Vertreiber nehmen gebrauchte, restentleerte Verpackungen gleicher Art, Form und Größe am Ort der Übergabe oder in unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurück und sammeln sie getrennt. Bei wiederkehrenden Belieferungen kann die Rücknahme bei einer der nächsten Anlieferungen erfolgen (§ 39 Abs. 1).
- Abweichende Vereinbarung: Zwischen Unternehmen dürfen Rückgabeort und Kosten abweichend geregelt werden, gegenüber Verbrauchern nicht (§ 39 Abs. 1 Satz 5).
- Verwertung: Zurückgenommene und beim Auspacken angefallene Verpackungen sind der Wiederverwendung oder vorrangig dem Recycling zuzuführen. Das kann auch durch Rückgabe an einen Vorvertreiber geschehen (§ 39 Abs. 3, § 42 Abs. 5).
- Nachweis: Jährlich bis 15. Mai dokumentieren Sie nachprüfbar die Mengen des Vorjahres: bereitgestellte oder beim Auspacken angefallene Verpackungen sowie zurückgenommene und verwertete. Aufgeschlüsselt wird nach Materialart und Masse, mit Mechanismen zur Selbstkontrolle. Die zuständige Landesbehörde kann die Unterlagen verlangen (§ 39 Abs. 3).
Neu ab 2028: Zulassung für Hersteller
Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen brauchen künftig eine Zulassung der ZSVR, um ihre Herstellerverantwortung zu erfüllen (§ 19 VerpackDG). Voraussetzungen sind unter anderem ausreichende finanzielle Mittel, Mechanismen zur Selbstkontrolle, eine insolvenzfeste Sicherheit, hochwertiges Recycling und eine Finanzierungsvereinbarung mit der ZSVR. Alternativ können sie die Verantwortung auf eine zugelassene „sonstige Organisation für Herstellerverantwortung“ übertragen.
Bis 31. Dezember 2027 dürfen sie Verpackungen ohne Zulassung bereitstellen (§ 68 Abs. 9 VerpackDG). Sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung brauchen ihre Zulassung schon ab 1. November 2027 (§ 68 Abs. 12 VerpackDG). Die ZSVR rechnet nach eigenen Angaben damit, das elektronische Zulassungsverfahren für Hersteller im Herbst 2027 zu starten. Zusätzlich beteiligen sich diese Hersteller über Finanzierungsvereinbarungen an den Kosten der ZSVR, außer sie haben ihre Verantwortung vollständig einer zugelassenen Organisation übertragen (§ 51 Abs. 1).
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Ihr Ansprechpartner: Marc Schleibaum, Geschäftsführer

Was die PPWR bis 2030 ändert: Mehrweg, Leerraum, Recyclingfähigkeit, Kennzeichnung
Die PPWR gilt seit August 2026, viele ihrer Anforderungen greifen aber erst später. Für Betriebe mit Transportverpackungen sind vor allem diese Punkte wichtig:
| Thema | Was gilt | Ab wann | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Mehrweg bei Transportverpackungen | Wer Paletten, Kunststoffkisten, Kästen, Fässer, Kanister, Palettenumhüllungen oder Umreifungsbänder verwendet, setzt mindestens 40 % davon als Mehrweg in einem Wiederverwendungssystem ein. Ab 2030 müssen diese Verpackungen zu 100 Prozent wiederverwendbar sein, wenn Sie damit zwischen eigenen Standorten oder verbundenen Unternehmen in der EU transportieren (Art. 29 Abs. 2 PPWR) oder an ein anderes Unternehmen im selben Mitgliedstaat liefern (Art. 29 Abs. 3 PPWR). Ausgenommen sind unter anderem Kisten aus Pappe oder Karton sowie Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder. | 1.1.2030, Ziel 70 % ab 2040 | Art. 29 Abs. 1-3 PPWR |
| Ausnahmen von den Mehrwegzielen | u. a. Kisten aus Pappe oder Karton, Verpackungen für Gefahrgut, für große Maschinen mit individueller Verpackung, flexible Verpackungen mit direktem Lebensmittelkontakt | – | Art. 29 Abs. 4 PPWR |
| Leerraum | Wer Um-, Transport- oder E-Commerce-Versandverpackungen befüllt, hält ein Leerraumverhältnis von höchstens 50 % ein. | 1.1.2030 oder 3 Jahre nach dem Durchführungsrechtsakt zur Berechnung, je nachdem, was später ist | Art. 24 PPWR |
| Recyclingfähigkeit | Nur noch recyclingfähige Verpackungen der Leistungsstufen A, B oder C; ab 2038 nur A oder B | 1.1.2030 bzw. 24 Monate nach den delegierten Rechtsakten | Art. 6 PPWR |
| Kennzeichnung | Harmonisiertes Etikett zur Materialzusammensetzung. Transportverpackungen sind ausgenommen, außer Verpackungen für den elektronischen Handel. | 12.8.2028 bzw. 24 Monate nach den Durchführungsrechtsakten | Art. 12 PPWR |
Vereinfachte Übersicht nach dem Verordnungstext (EU) 2025/40. Art. 29 enthält weitere Ausnahmen; lesen Sie vor Entscheidungen im Einzelfall den vollständigen Text.
Für Betriebe mit Kartonagen ist die Ausnahme in Art. 29 Abs. 4 wichtig: Kisten aus Pappe oder Karton fallen nicht unter die Mehrwegziele. Nach unserer Einschätzung bleiben Kartonagen damit als Einweg-Transportverpackung zulässig.
Für Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder, also etwa Stretchfolie, gilt eine Ausnahme: Nach dem Delegierten Beschluss (EU) 2026/429 der Kommission, in Kraft seit 26. Mai 2026, fallen sie nicht unter die 100-Prozent-Mehrwegpflicht für Transporte zwischen eigenen Standorten und für Lieferungen an andere Unternehmen im selben Mitgliedstaat (Art. 29 Abs. 2 und 3 PPWR). Das Ziel von mindestens 40 Prozent Mehrweg nach Art. 29 Abs. 1 PPWR bleibt. Lassen Sie die Details für Ihren Betrieb im Einzelfall klären.
Praxis: Verpackungen aus Anlieferungen im Handel
Für Händler, Filialisten und Lager stellt sich vor allem eine Frage: Was gilt für die Kartonagen und Folien, die mit jeder Lieferung ins Haus kommen? Nach unserer Lesart der neuen Regeln gehen Sie in vier Schritten vor:
Lieferkette prüfen
Klären Sie, wer Hersteller der Transport- und Umverpackungen ist: Ihr deutscher Lieferant oder, wenn die Ware direkt aus dem Ausland kommt, möglicherweise Sie selbst als Auspacker.
Ist der Lieferant Hersteller
Dann muss er die Verpackungen zurücknehmen. Sie können sie zurückgeben oder mit ihm vereinbaren, dass Sie die Verpackungen selbst verwerten.
Behalten Sie die Verpackungen
Dann gilt für Sie die Gewerbeabfallverordnung mit Getrennthaltung und Dokumentation. Die Details stehen im Artikel Gewerbeabfallverordnung: Getrennthaltung, Dokumentation, Nachweise.
Sind Sie selbst Hersteller
Dann kommen Registrierung, der jährliche Nachweis bis 15. Mai und ab 2028 die Zulassungspflicht hinzu.
Das ist unsere Lesart, keine Rechtsberatung. Bei Zweifeln helfen die ZSVR, Ihre IHK oder eine Rechtsberatung.
Wer Verpackungen verwerten muss, braucht Belege. Nach unserer Einschätzung kann das sortenreine Pressen von Kartonagen und Folien an der Anfallstelle mit Abgabe an einen Verwerter ein Baustein für den Verwertungsnachweis nach § 39 Abs. 3 und § 42 Abs. 5 VerpackDG sein. Voraussetzung ist, dass Materialart und Masse dokumentiert sind. Fragen Sie Ihren Abnehmer, welche Belege er dazu ausstellt. Wie das bei uns abläuft, zeigt das BEMA Konzept: Ballenpresse direkt an der Anfallstelle, Abholung durch regionale Logistikpartner, Weitergabe der Ballen an Papier- und Kunststoffverarbeiter. Welche Verpackungsabfälle im Betrieb anfallen und wohin sie gehören, fasst der Artikel Verpackungsmaterial entsorgen zusammen.
Fristen und Bußgelder im Überblick
| Datum | Was gilt | Fundstelle |
|---|---|---|
| 12.08.2026 | PPWR und VerpackDG gelten, das Verpackungsgesetz ist abgelöst | Art. 71 PPWR, VerpackDG |
| 12.09.2026 | Frist für Hersteller, die erstmals registrierungspflichtig wurden (abgelaufen) | § 68 Abs. 2 VerpackDG |
| 12.11.2026 | Änderungen bestehender LUCID-Registrierungen | § 68 Abs. 2 VerpackDG |
| 31.12.2026 | Systembeteiligungen nach altem Recht gelten längstens bis zu diesem Tag | § 68 VerpackDG |
| jährlich 15. Mai | Vollständigkeitserklärung und Nachweis über Rücknahme und Verwertung | § 10, § 39 Abs. 3 VerpackDG |
| 12.02.2027 | Bußgelder für Verstöße gegen PPWR-Pflichten anwendbar (§ 66 Abs. 2) | § 68 Abs. 17 VerpackDG |
| 31.12.2027 | Letzter Tag ohne Zulassung für Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen | § 68 Abs. 9 VerpackDG |
| 12.08.2028 | Kennzeichnung der Materialzusammensetzung | Art. 12 PPWR |
| 01.01.2030 | Mehrweg mindestens 40 % bei bestimmten Transportverpackungen, Leerraum höchstens 50 %, nur recyclingfähige Verpackungen | Art. 6, 24, 29 PPWR |
| 2038 / 2040 | Nur noch Recyclingfähigkeit A oder B / Mehrwegziel 70 % | Art. 6, Art. 29 PPWR |
Bei Art. 6, 12 und 24 PPWR verschieben sich die Termine, wenn die nötigen Rechtsakte der Kommission später kommen (siehe Tabelle oben).
Die Bußgelder regelt § 66 VerpackDG. Das sind die Höchstbeträge:
- bis zu 100.000 Euro, zum Beispiel für eine fehlende Registrierung, eine fehlende Rücknahme oder einen fehlenden Verwertungsnachweis
- bis zu 200.000 Euro für eine fehlende Systembeteiligung
- bis zu 10.000 Euro in den übrigen Fällen
Haben Sie Standorte in Österreich oder der Schweiz? Dort gelten eigene Regeln, mehr dazu im Artikel Verpackungsabfall in Österreich und der Schweiz.
Häufige Fragen
Gilt das Verpackungsgesetz noch?
Nein. Seit dem 12. August 2026 gelten die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) und das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG). Der Begriff „Verpackungsgesetz“ wird im Alltag aber weiter verwendet.
Muss ich mich als Händler bei LUCID registrieren, wenn ich nur Ware auspacke?
Nur wenn Sie Hersteller sind. Das kann der Fall sein, wenn Sie verpackte Ware auspacken und in Deutschland kein vorgelagertes Unternehmen Hersteller ist, etwa bei Ware direkt aus dem Ausland (Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. e PPWR, § 6 VerpackDG).
Müssen Transportverpackungen lizenziert werden?
In der Regel nicht. Systembeteiligungspflichtig sind sie nur, wenn sie typischerweise mehrheitlich bei Haushalten oder vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen (§ 3 Abs. 6 VerpackDG). Sonst gelten Rücknahme, Verwertung und Nachweis nach § 39 VerpackDG.
Was muss ich für Transportverpackungen dokumentieren?
Wer zur Rücknahme verpflichtet ist, dokumentiert jährlich bis 15. Mai die bereitgestellten oder beim Auspacken angefallenen sowie die zurückgenommenen und verwerteten Verpackungen des Vorjahres, nach Materialart und Masse (§ 39 Abs. 3 VerpackDG).
Darf ich Kartonagen künftig noch als Einweg-Transportverpackung nutzen?
Nach unserer Einschätzung ja. Kisten aus Pappe oder Karton sind von den Mehrwegzielen der PPWR ab 2030 ausgenommen (Art. 29 Abs. 4 PPWR).
Welche Bußgelder drohen nach dem VerpackDG?
Bis zu 100.000 Euro zum Beispiel für fehlende Registrierung, Rücknahme oder Verwertungsnachweis, bis zu 200.000 Euro für eine fehlende Systembeteiligung und bis zu 10.000 Euro in den übrigen Fällen (§ 66 VerpackDG). Bußgelder für Verstöße gegen PPWR-Pflichten sind ab 12. Februar 2027 anwendbar.
Quellen und Rechtsstand
- Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG), Bundesministerium der Justiz, Ausfertigung 13.07.2026, in Kraft 12.08.2026, abgerufen Oktober 2026
- Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40, BGBl. 2026 I Nr. 207 vom 17.07.2026
- Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR), ABl. L 2025/40 vom 22.01.2025, EUR-Lex
- Was seit dem 12. August 2026 gilt, Abgrenzung Erzeuger und Hersteller, Zulassungsverfahren und Registrierung, Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister, abgerufen Oktober 2026
- Delegierter Beschluss (EU) 2026/429 der Kommission vom 25.02.2026 (Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder), Amtsblatt der EU, abgerufen Oktober 2026
- Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR), Umwelt- und Klimapakt Bayern, abgerufen Oktober 2026
- Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV), § 1 Abs. 3, Bundesministerium der Justiz
- Das BEMA Konzept, BEMA Verpackungsabfall (Angaben zu Ablauf und Abholung)
Rechtsstand: 17. Oktober 2026. Das Verpackungsrecht wird in den kommenden Jahren weiter angepasst; wir prüfen die Artikel regelmäßig. Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung.


