Verpackungsabfall in Österreich und der Schweiz: Was anders ist

Sie erfahren, was in Österreich für gewerbliche Verpackungen wie Kartonagen gilt, wie die Schweiz Verpackungsabfall regelt und wo die wichtigsten Unterschiede zu Deutschland liegen.

BEMA VerpackungsabfallZertifizierter Entsorgungsfachbetrieb
Stand: 12 Min. Lesezeit
Zwei Personen in Warnwesten an einer BEMA Ballenpresse mit Kartons
Rechtsstand Oktober 2026Kartonagen aus Anlieferungen sind in Österreich gewerbliche Verpackungen (§ 13h AWG 2002). In der Schweiz gilt ab 2027 eine eigene Verpackungsverordnung.
Inhalt dieses Artikels

Verpackungsabfall in Österreich folgt anderen Regeln als in Deutschland. Kartonagen aus Anlieferungen sind dort gewerbliche Verpackungen, für die ein eigenes System aus Lizenzierung und Sammlung gilt. In der Schweiz wiederum gilt die EU-Verpackungsverordnung gar nicht, dafür kommt 2027 eine eigene Verpackungsverordnung.

Dieser Artikel zeigt, was Betriebe mit Kartonagen, Folien und Styropor in Österreich und der Schweiz beachten müssen und wo die Unterschiede zu Deutschland liegen. Er richtet sich vor allem an Unternehmen mit Standorten in mehreren Ländern. Eine Rechtsberatung ersetzt er nicht; im Einzelfall helfen die zuständige Behörde, die Wirtschaftskammer oder Ihr Sammel- und Verwertungssystem.

Das Wichtigste in Kürze

  • Österreich: Rechtsgrundlagen sind das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) und die Verpackungsverordnung 2014 (VVO 2014). Die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) gilt seit 12. August 2026 zusätzlich.
  • Gewerbliche Verpackungen: Transportverpackungen aus Papier, Karton, Pappe und Wellpappe sowie Paletten, Umreifungs- und Klebebänder sind in Österreich gewerbliche Verpackungen (§ 13h Abs. 3 AWG 2002).
  • Sammlung: Betriebe trennen nach Sammelkategorien und bringen lizenzierte gewerbliche Verpackungen in die Sammlung der Sammel- und Verwertungssysteme ein (§ 14a VVO 2014).
  • Schweiz: Keine PPWR und keine umfassende Lizenzpflicht wie in Deutschland oder Österreich. Unternehmen ab 250 Vollzeitstellen müssen verwertbare Abfälle selbst getrennt sammeln.
  • Neu in der Schweiz: Die Verpackungsverordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft, die meisten Pflichten greifen ab 2030.
80 tVerpackungen aus Papier und Karton im Jahr: Wer mehr hat, kann sich in Österreich als Großanfallstelle eintragen lassen (§ 15 VVO 2014)
7 Jahrebewahren Betriebe in Österreich ihre Abfallaufzeichnungen mindestens auf (§ 17 AWG 2002)
250Vollzeitstellen: ab dieser Größe trennen Schweizer Unternehmen haushaltsähnliche Abfälle selbst (Art. 13 VVEA)
1.1.2027Inkrafttreten der neuen Schweizer Verpackungsverordnung (VerpV)

Deutschland, Österreich, Schweiz: Der schnelle Vergleich

In allen drei Ländern sollen Verpackungsabfälle aus Betrieben getrennt erfasst und möglichst stofflich verwertet werden. Wer dafür zuständig ist und wer die Sammlung organisiert, ist aber verschieden geregelt.

ThemaDeutschlandÖsterreichSchweiz
RechtsgrundlagenVerpackDG, PPWR, GewerbeabfallverordnungAWG 2002, VVO 2014, PPWRUmweltschutzgesetz (USG), Abfallverordnung (VVEA), ab 2027 Verpackungsverordnung (VerpV)
EU-Verpackungsverordnung (PPWR)gilt seit 12.08.2026gilt seit 12.08.2026gilt nicht (kein EU-Mitglied)
Gewerbliche Verpackungen, z. B. Transportkartonsin der Regel keine Systembeteiligung; Rücknahme nach § 39 VerpackDG, Zulassung der Hersteller ab 2028Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen (Lizenzierung)keine umfassende Lizenzpflicht
Trennpflicht im Betrieb§ 3 GewAbfV: acht Fraktionen§ 14a VVO 2014: Sammelkategorien für gewerbliche VerpackungenArt. 13 Abs. 4 VVEA: Unternehmen ab 250 Vollzeitstellen; sonst kantonale Sammlung
AufzeichnungenDokumentation nach § 3 Abs. 3 GewAbfV, ohne feste Frist; Nachweis nach § 39 VerpackDG bis 15. Mai für Rücknahmepflichtigefortlaufende Aufzeichnungen, mindestens 7 Jahre aufbewahren (§ 17 AWG 2002)Meldepflicht für bestimmte Hersteller ab 2031 (VerpV)

Vereinfachte Übersicht, Stand 17. Oktober 2026. „Keine umfassende Lizenzpflicht“ in der Schweiz ist unsere Lesart von USG, VVEA und VerpV.

Die deutschen Regeln im Detail erklären die Artikel Verpackungsrecht 2026: VerpackDG und EU-Verpackungsverordnung und Gewerbeabfallverordnung: Getrennthaltung, Dokumentation, Nachweise.

Österreich: Haushaltsverpackung oder gewerbliche Verpackung?

Das österreichische Recht teilt Verpackungen in zwei Gruppen (§ 13h AWG 2002). Von dieser Einordnung hängt ab, welche Regeln für Lizenzierung und Sammlung gelten.

  • Haushaltsverpackungen sind Verpackungen bis 1,5 m² Fläche, Hohlkörper bis 5 Liter und EPS bis 0,15 kg je Verkaufseinheit, die üblicherweise in Haushalten oder vergleichbaren Stellen anfallen. Vergleichbar sind zum Beispiel Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungsgebäude, Kanzleien, Arztpraxen und Kleinstunternehmen. Glas, Getränkeverbundkartons, Serviceverpackungen sowie Tragetaschen und Knotenbeutel zählen immer dazu. Verkaufsverpackungen aus Papier, Karton und Wellpappe sind unabhängig von ihrer Größe Haushaltsverpackungen, wenn sie in Haushalten oder vergleichbaren Stellen anfallen.
  • Gewerbliche Verpackungen sind alle anderen. Das Gesetz nennt ausdrücklich Transportverpackungen aus Papier, Karton, Pappe und Wellpappe sowie Paletten, Umreifungs- und Klebebänder (§ 13h Abs. 3 AWG 2002).

Für Betriebe mit regelmäßigen Anlieferungen heißt das nach unserer Einschätzung: Die Kartonagen aus dem Wareneingang sind in Österreich typischerweise gewerbliche Verpackungen. Bei kleineren Kartons, Folienbeuteln oder Styroporteilen kommt es auf Größe und Anfallstelle an.

Österreich: Lizenzierung über Sammel- und Verwertungssysteme

Für gewerbliche Verpackungen müssen die sogenannten Primärverpflichteten an einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen teilnehmen. In der Praxis heißt das „Lizenzierung“. Primärverpflichtet sind unter anderem Abpacker, Importeure sowie Hersteller und Importeure von Serviceverpackungen. Sie müssen außerdem die nächste Vertriebsstufe darüber informieren (§ 13g Abs. 1 und 2 AWG 2002, § 10 VVO 2014).

Die Teilnahmepflicht entfällt unter anderem, soweit eine andere Vertriebsstufe sie übernimmt, für Mehrwegverpackungen, für stark verunreinigte Verpackungen und soweit verpackte Waren direkt an registrierte Großanfallstellen geliefert werden (§ 13g Abs. 3 AWG 2002).

Eigenimporteure

Auch wer Waren für den eigenen Betrieb aus dem Ausland bezieht und deren Verpackungen im Unternehmen zu Abfall werden, ist Primärverpflichteter, also Eigenimporteur (§ 13g Abs. 1 Z 4 AWG 2002). Anders als die übrigen Primärverpflichteten müssen Eigenimporteure nicht zwingend an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnehmen (§ 13g Abs. 2 AWG 2002): Sie erfassen die Verpackungen getrennt und verwerten sie entweder selbst, mit Nachweis der Verwertung, Aufzeichnungen und jährlicher Meldung, oder sie nehmen an einem System teil (§ 17 VVO 2014). Hat der ausländische Lieferant einen Bevollmächtigten bestellt, entfallen diese Pflichten. Bezieht ein österreichischer Standort Ware aus Deutschland, sollte nach unserer Einschätzung vorab geklärt sein, wer welche Pflicht übernimmt.

Österreich: Was Betriebe trennen und wohin die Verpackungen gehen

Betriebe, deren Verpackungsanfall nicht mit einem Haushalt vergleichbar ist, nennt die Verordnung „sonstige gewerbliche Anfallstellen“. Sie müssen Verpackungen mindestens nach den Sammelkategorien für gewerbliche Verpackungen getrennt erfassen (§ 14a Abs. 1 und Anhang 5 VVO 2014):

  • Papier, Karton, Pappe und Wellpappe
  • Metalle
  • Kunststoff-Folien
  • Kunststoff-Hohlkörper
  • EPS (expandiertes Polystyrol, Styropor)
  • Holz
  • sonstige Verpackungen
  • dazu Glas und Getränkeverbundkartons

In Deutschland nennt § 3 GewAbfV nur „Kunststoffe“. In Österreich sind Folien, Hohlkörper und EPS eigene Sammelkategorien. Ist die Trennung technisch nicht möglich oder unverhältnismäßig teuer, müssen Sie die Verpackungen zumindest getrennt von anderen Abfällen erfassen und auf eigene Kosten eine Sortierung veranlassen.

Wohin die getrennten Verpackungen gehen

Der wichtigste Unterschied zu Deutschland steht in § 14a Abs. 2 VVO 2014: Lizenzierte, also entpflichtete gewerbliche Verpackungen, die Sie getrennt gesammelt haben, sind in die Sammlung der Sammel- und Verwertungssysteme einzubringen. Für den Transport zur nächstgelegenen Übergabestelle können Sie einen befugten Sammler oder Transporteur frei wählen. Die Systeme übernehmen die Verpackungen unentgeltlich und tragen die angemessenen Transportkosten (§ 14a Abs. 3 VVO 2014).

Was das für Sie bedeutet Eine vergleichbare Vorgabe, getrennt gesammelte Verpackungen in die Sammlung bestimmter Systeme zu geben, enthält die deutsche Gewerbeabfallverordnung nach unserer Lesart nicht. Übertragen Sie deshalb Abläufe aus Deutschland nicht ungeprüft auf österreichische Standorte. Klären Sie vor einem Wechsel des Entsorgungswegs, ob Ihre Verpackungen lizenziert sind und welcher Weg für Sie gilt, etwa mit Ihrem Lieferanten oder Ihrem Sammel- und Verwertungssystem.

Österreich: Großanfallstellen, Aufzeichnungen und Strafen

Betriebe mit großen Mengen können sich in das Großanfallstellenregister eintragen lassen. Voraussetzung ist ein jährlicher Anfall an Verpackungen über diesen Schwellen (§ 15 Abs. 1 VVO 2014):

Material (Verpackungen)Schwelle pro Jahr
Papier und Kartonmehr als 80 t
Glasmehr als 300 t
Metallemehr als 100 t
Kunststoffemehr als 30 t

Quelle: § 15 Abs. 1 VVO 2014, RIS-Fassung vom 17.10.2026.

Eingetragene Großanfallstellen müssen ihre Verpackungen selbst getrennt erfassen und verwerten bzw. recyceln, die Recyclingquoten nachweisen und ihre Aufzeichnungen sieben Jahre aufbewahren (§ 15 Abs. 2 und 3 VVO 2014).

Rechenbeispiel Schwelle Angenommen, eine Filiale hat 1,5 t Kartonagen im Monat. Das sind 18 t im Jahr, deutlich unter der Schwelle von 80 t. Ein Lager mit 6 t im Monat käme auf 72 t und läge knapp darunter. Die Schwelle bezieht sich nach unserer Lesart auf die einzelne Betriebsstätte (§ 15 Abs. 1 VVO 2014). Die Zahlen sind frei angenommen.

Aufzeichnungspflicht für alle Betriebe

Unabhängig davon führen Abfallbesitzer, auch Betriebe als Abfallersterzeuger, je Kalenderjahr fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib ihrer Abfälle. Diese Aufzeichnungen bewahren sie mindestens sieben Jahre auf (§ 17 Abs. 1 und 5 AWG 2002). Form und Ausnahmen regeln § 17 Abs. 2 bis 4 AWG 2002 und die Abfallnachweisverordnung, die wir hier nicht im Einzelnen behandeln. Zum Vergleich: Die deutsche Gewerbeabfallverordnung nennt für ihre Dokumentation keine feste Aufbewahrungsfrist.

Strafen

Verstöße gegen die Verpackungsverordnung sind Verwaltungsübertretungen nach § 79 AWG 2002. Nach unserer Lesart reicht der Strafrahmen für Verstöße gegen die Verpackungsverordnung, ausgenommen Aufzeichnungs-, Melde- und Nachweispflichten, von 450 bis 8.400 Euro. Für Verstöße unter anderem gegen die Aufzeichnungspflichten nach § 17 AWG 2002 nennt das Gesetz bis zu 3.400 Euro. Prüfen Sie im Einzelfall den Wortlaut des § 79 AWG 2002.

Standorte in Deutschland und Österreich?

Wir sind in Deutschland und Österreich unterwegs, mit Standorten in Niefern-Öschelbronn und Sankt Veit an der Glan. Wie das BEMA Konzept mit Ballenpresse an der Anfallstelle funktioniert, steht auf unserer Konzeptseite. Schreiben Sie uns, welche Verpackungsabfälle an Ihren Standorten anfallen. Unser Team berät Sie persönlich, die Beratung ist kostenlos. Betrieb in der Schweiz? Fragen Sie uns, ob wir Ihren Standort abdecken.

Ihr Ansprechpartner: Marc Schleibaum, Geschäftsführer

Marc Schleibaum, Geschäftsführer BEMA Verpackungsabfall

Österreich: Was die PPWR seit August 2026 ändert

Die EU-Verpackungsverordnung gilt seit dem 12. August 2026 auch in Österreich unmittelbar. AWG 2002 und VVO 2014 sind im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) bisher nicht an die PPWR angepasst; die letzten Änderungen stammen von 2024 (BGBl. I Nr. 84/2024) und 2023 (BGBl. II Nr. 284/2023). Laut einem Merkblatt des zuständigen Ministeriums vom Juni 2026, zusammengefasst von ERP Austria, bleiben die nationalen Regeln vorerst bestehen, soweit sie mit der PPWR vereinbar sind.

Die Vorgaben der PPWR zu Mehrweg bei Transportverpackungen, Leerraum, Recyclingfähigkeit und Kennzeichnung gelten in Österreich genauso wie in Deutschland. Die Fristen bis 2030 stehen im Artikel Verpackungsrecht 2026.

Seit 1. Januar 2025 gilt in Österreich außerdem ein Pfand auf Einweg-Getränkeverpackungen aus Kunststoff und Metall von 0,1 bis 3 Liter (Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen, BGBl. II Nr. 283/2023). Transportverpackungen betrifft das nicht.

Schweiz: Siedlungsabfall, 250-Stellen-Grenze und Trennpflichten

Die Schweiz ist kein EU-Mitglied, die PPWR gilt dort nicht. Maßgeblich sind das Umweltschutzgesetz (USG) und die Abfallverordnung (VVEA), beide in der Fassung vom 1. August 2026.

Entscheidend für Betriebe ist der Begriff Siedlungsabfall. Dazu zählen Abfälle aus Haushalten und Abfälle aus Unternehmen mit weniger als 250 Vollzeitstellen, deren Zusammensetzung Haushaltsabfällen vergleichbar ist (Art. 3 Bst. a VVEA). Siedlungsabfälle entsorgen die Kantone; der Inhaber übergibt sie den Sammlungen oder Sammelstellen, die der Kanton vorsieht. Die übrigen Abfälle entsorgt der Inhaber selbst, er kann damit Dritte beauftragen (Art. 31b und 31c USG).

Unternehmen unter 250 Vollzeitstellen

Haushaltsähnliche Abfälle sind Siedlungsabfälle. Die Kantone sorgen dafür, dass verwertbare Anteile wie Glas, Papier, Karton, Metalle, biogene Abfälle und Textilien so weit wie möglich getrennt gesammelt und wiederverwendet oder stofflich verwertet werden (Art. 13 Abs. 1 VVEA). Wie das bei Ihnen abläuft, klären Sie mit Gemeinde oder Kanton.

Unternehmen ab 250 Vollzeitstellen

Sie müssen verwertbare Anteile ihrer haushaltsähnlichen Abfälle selbst so weit wie möglich und sinnvoll getrennt sammeln und für die Wiederverwendung vorbereiten oder stofflich verwerten (Art. 13 Abs. 4 VVEA, Fassung seit 1. August 2026).

Grundsätzlich gilt: Abfälle müssen wiederverwendet oder stofflich verwertet werden, wenn das technisch möglich, wirtschaftlich tragbar und umweltfreundlicher ist als eine andere Entsorgung. Sonst geht die stofflich-energetische vor der energetischen Verwertung (Art. 30d USG, Art. 12 VVEA).

Aus der Revision des USG vom 15. März 2024 gilt seit 1. August 2026 außerdem ein Verbot, auch kleine Abfallmengen wie Verpackungen wegzuwerfen (Art. 31b Abs. 7 USG). Noch nicht in Kraft sind die Bestimmungen, nach denen Private bestimmte Siedlungsabfälle freiwillig sammeln dürfen (Art. 31b Abs. 3 bis 6 USG).

Schweiz: Die neue Verpackungsverordnung ab 2027

Am 24. Juni 2026 hat der Bundesrat eine Verordnung über Verpackungen (VerpV) erlassen. Sie tritt am 1. Januar 2027 in Kraft und ersetzt die bisherige Getränkeverpackungsverordnung. Die Pflichten greifen gestaffelt:

AbPflichtWen sie trifft
1.1.2027Verordnung in Kraft, Getränkeverpackungsverordnung aufgehoben–
1.1.2030Volumen und Masse der Verpackung minimieren, Recyclingfähigkeit sicherstellen, möglichst viel Rezyklat einsetzen, auf besonders besorgniserregende Stoffe verzichten, soweit technisch möglich und wirtschaftlich tragbar (Art. 3)Händler und Hersteller, die befüllte Verpackungen abgeben
1.1.2031Rücknahme von Getränkekartons und Einwegverpackungen aus Kunststoff am Übergabeort oder in unmittelbarer Nähe, mit Hinweis darauf (Art. 4 und 5)Unternehmen, die nicht über eine Branchenorganisation organisiert sind und zwei Geschäftsjahre in Folge mehr als 1 Mio. Franken Umsatz und 500 kg Verpackungen überschreiten
2031Jährliche Meldung des Verpackungsgewichts nach Material an das BAFU bis Ende Februar (Art. 22)Hersteller von Produkten in Einwegverpackungen über denselben Schwellen
2032Werden die Verwertungsquoten von 70 % (Getränkekartons) bzw. 55 % (Kunststoff-Einwegverpackungen) verfehlt, kann das UVEK Rücknahme auf eigene Rechnung oder ein Mindestpfand vorschreiben (Art. 7)–

Quelle: Verordnung über Verpackungen vom 24.06.2026, AS 2026 358. Zusammengefasst, Wortlaut im Einzelfall prüfen.

Für Papier, Karton und Kunststoff-Transportverpackungen aus Betrieben enthält die VerpV nach unserer Durchsicht keine eigene Rücknahmepflicht. Hier bleibt es bei den allgemeinen Regeln von USG und VVEA. Eine umfassende Lizenzpflicht für alle Verpackungen wie in Deutschland oder Österreich gibt es in der Schweiz nach unserer Lesart auch künftig nicht.

Häufige Fragen

Sind Kartonagen aus Anlieferungen in Österreich Haushalts- oder gewerbliche Verpackungen?

Transportverpackungen aus Papier, Karton, Pappe und Wellpappe nennt das AWG 2002 ausdrücklich als gewerbliche Verpackungen (§ 13h Abs. 3). Kartonagen aus dem Wareneingang sind deshalb nach unserer Einschätzung typischerweise gewerbliche Verpackungen.

Was ist eine Großanfallstelle in Österreich?

Großanfallstellen sind Betriebe mit großen Verpackungsmengen, etwa über 80 t Papier und Karton oder über 30 t Kunststoffe im Jahr, die sich ins Großanfallstellenregister eintragen lassen. Eine Großanfallstelle erfasst und verwertet dann selbst, weist Recyclingquoten nach und bewahrt Aufzeichnungen sieben Jahre auf (§ 15 VVO 2014).

Wie lange müssen Abfallaufzeichnungen in Österreich aufbewahrt werden?

Mindestens sieben Jahre. Betriebe führen je Kalenderjahr fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib ihrer Abfälle (§ 17 Abs. 1 und 5 AWG 2002).

Gilt die EU-Verpackungsverordnung in der Schweiz?

Nein, die Schweiz ist kein EU-Mitglied. Sie hat eine eigene Verpackungsverordnung (VerpV) erlassen, die am 1. Januar 2027 in Kraft tritt.

Müssen Schweizer Betriebe Karton getrennt sammeln?

Unternehmen ab 250 Vollzeitstellen müssen verwertbare Anteile ihrer haushaltsähnlichen Abfälle selbst getrennt sammeln und verwerten (Art. 13 Abs. 4 VVEA). Bei kleineren Unternehmen sind diese Abfälle Siedlungsabfälle; die getrennte Sammlung organisieren die Kantone.

Was ändert die PPWR in Österreich?

Sie gilt seit 12. August 2026 unmittelbar, mit denselben Vorgaben wie in Deutschland, etwa zu Mehrweg, Leerraum und Recyclingfähigkeit ab 2030. Die nationalen Regeln aus AWG 2002 und VVO 2014 bleiben laut Ministeriums-Merkblatt bestehen, soweit sie mit der PPWR vereinbar sind.

Quellen und Rechtsstand

Rechtsstand: 17. Oktober 2026. Österreich und die Schweiz passen ihr Verpackungsrecht laufend an; wir prüfen die Artikel regelmäßig. Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung.

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BEMA Verpackungsabfall

Zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb · Niefern-Öschelbronn und St. Veit an der Glan

BEMA Verpackungsabfall ist zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb mit Sitz in Niefern-Öschelbronn und einem Standort in St. Veit an der Glan (Österreich). Wir sind seit 2008 im Geschäft, kaufen Verpackungsabfälle wie Kartonagen und Folien direkt bei Betrieben an, setzen dafür auf die Ballenpresse direkt an der Anfallstelle und organisieren die Abholung der Ballen.

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