Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Lieferungen & Leistungen der
BEMA Verpackungsabfall Deutschland GmbH / Bema Verpackungsabfall GmbH
(Stand 03/19)
1. Geltung der Bedingungen
1.1. Die Verkaufsbedingungen der BEMA gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt BEMA nicht an, es sei denn, BEMA hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn BEMA in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abwei- chender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
1.2. Die Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1. Angebote der BEMA sind freibleibend. Der Vertrag kommt durch einen auf ein Angebot der BEMA erteilten Auftrag des Kunden und dessen schriftliche Bestätigung durch BEMA an den Kunden zu- stande (auch durch Lieferschein oder Rechnung). Im Zweifel gilt der Inhalt der Auftragsbestätigung der BEMA als verbindlich.
2.2. Soweit nicht abweichendes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, gilt als vereinbarte Beschaffen- heit die in den von BEMA autorisierten Produktbeschreibungen, technischen Spezifikationen und Kennzeichnungen beschriebene Beschaffenheit. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Wer- bung sind weder Bestandteil einer Beschaffenheitsvereinbarung, noch bestimmen sie die vertraglich vorausgesetzte Verwendung
2.3. Ergänzungen, Änderungen und mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; das gilt auch für die Aufhebung der Schriftform.
2.4. An Kostenvoranschlägen, Kalkulationen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich BEMA alle Rechte vor. Solche Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbe- sondere für solche dieser Unterlagen, die von BEMA als „vertraulich“ gekennzeichnet sind.
2.5. Der Kunde darf ohne Rechtsgrund (Rücktritt, Nacherfüllung) keine Ware an BEMA zurücksenden, es sei denn, BEMA stimmt der Rücksendung ausdrücklich zu.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1. BEMA ist berechtigt, die Preise angemessen zu ändern, wenn zwischen Vertragsschluss und Lieferung Erhöhungen oder Minderung der Kosten, insbesondere aufgrund von Änderungen der Lohnkosten oder Materialpreisen, eintreten. BEMA wird den Kunden rechtzeitig vor der Lieferung über die Preisänderung informieren. Unterlässt BEMA die rechtzeitige Information, gilt der bislang verein- barte Preis.
3.2. Sofern sich aus dem Vereinbarten nichts anderes ergibt, gelten die Preise von BEMA „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
3.3. Vorbehaltlich abweichender vertraglicher Vereinbarungen gelten folgende Zahlungsmodalitäten: Die Zahlung erfolgt innerhalb von 10 Tagen rein netto. Bei Auftragswerten über 25.000 Euro ist ein Drittel des Kaufpreises bei Auftragsbestätigung, ein Drittel bei Anzeige der Versandbereitschaft und der Rest netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum fällig, soweit in der Auf- tragsbestätigung keine anderweitige Regelung getroffen ist. Bei Exportgeschäften erfolgt die Lieferung
gegen Vorauskasse, es sei denn der Rechnungsbetrag wird besichert, z.B. durch unwiderrufliches und bestätigtes Akkreditiv. Zahlungen haben so zu erfolgen, dass BEMA am Fälligkeitstag frei und ohne zusätzliche Kosten über den Betrag verfügen kann.
3.4. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach oder liegt ein Fall des § 321 BGB vor, werden die gesamten noch offene Forderungen sofort zur Zahlung fällig.
3.5. Der Kunde darf Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrechte nur hinsichtlich von BEMA aner- kannter, unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderungen geltend machen.
4. Lieferungen, Liefer- und Leistungszeit
4.1. Der Beginn der vereinbarten Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. BE- MA bemüht sich zeitnah zu liefern. Verbindliche Liefertermine oder -fristen sind ausdrücklich zu ver- einbaren. Ein von BEMA genannter voraussichtlicher Liefertermin ist unverbindlich. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung von BEMA setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Ver- pflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbeliefe- rung.
4.3. Lieferungen erfolgen „EXW“ (Incoterms 2010) BEMA.
4.4. Für Liefertermine oder -fristen gilt: Bei Auslieferung der Ware in den Geschäftsräumen der BEMA (EXW BEMA), ist der Zeitpunkt der Übergabe maßgeblich. Soweit die Ware aufgrund besonderer Vereinbarung außerhalb von Geschäftsräumen der BEMA ausgeliefert wird, ist der Zeitpunkt maßgeb- lich, an dem die Ware das Werk oder das Lager von BEMA verlässt.
4.5. Höhere Gewalt berechtigt BEMA, die Frist für Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinde- rung zuzüglich einer angemessenen Zeit zu verlängern. Einem Ereignis der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die BEMA aufgrund nicht von ihr zu vertretenden Umstände die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder ganz unmöglich machen (unvorhersehbare Betriebs- oder Ver- kehrsstörungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrung, hoheitliche Maßnahmen etc.) und zwar gleichgül- tig, ob diese Umstände bei BEMA, oder ihrer Lieferantenkette eintreten. Behinderungen die länger als 3 Monate andauern oder wird die Durchführung des Vertrages aus anderen Gründen unzumutbar, berechtigt das jede Partei hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
4.6. BEMA haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Vertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. BEMA haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von ihr zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist
4.7. Soweit sich BEMA in Verzug befindet, hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 2 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch auf höchstens 15 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen oder Leistungen, es sei denn, der Kunde hat nachweislich einen oder einen höheren oder geringeren Nachteil erlitten. Eine Schadensersatzhaf- tung ist jedenfalls auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Das gilt nicht, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von BEMA oder ihrer Erfüllungsgehilfen oder bei schuld- hafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht.
4.8. Als abholbereit gemeldete Ware ist unverzüglich, jedoch innerhalb von 5 Werktagen abzuholen. Ansonsten ist BEMA berechtigt, nach ihrer Wahl die Ware auf Kosten des Kunden an diesen zu ver- senden oder die Ware auf Kosten des Kunden nach billigem Ermessen einzulagern.
4.9. BEMA ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, es sei denn dies ist dem Kunden im Einzelfall unzumutbar.
4.10. Fehlen der BEMA Angaben zur Materialspezifikation des mit einem BEMA -Produkt zu verarbei- tenden Guts (Art, Volumen, Schüttgewicht, Größe, etc.), kann BEMA keine technische Machbarkeit oder in sonstiger Weise die Geeignetheit des Produkts für den angestrebten Zweck prüfen. Weder die Eigenerhebung von Materialdaten noch die eigene Auswahl eines Produkts anhand der Prospekte von BEMA durch den Besteller können eine individuelle, auf die konkrete Anwendungssituation ausgerich- tete Beratung durch BEMA ersetzen. Daher entfällt in diesen Fällen insoweit jegliche Gewährleistung oder Haftung von BEMA für die Geeignetheit zum geplanten Einsatzzweck. Eine sonstige Gewährleis- tung oder Haftung bleibt hiervon unberührt.
4.11. BEMA ist nicht verantwortlich für Schäden, die durch nicht sachgemäße Behandlung, Nichtbe- achtung der von BEMA gelieferten Montage-, Betriebs- oder Pflege- und Wartungsanleitungen, einen für den Betrieb des Produkts nicht geeigneten Aufstellort oder durch natürlichen Gebrauch/Abnutzung entstehen. Das gilt nicht, sofern und soweit BEMA das Produkt aufgestellt und in Betrieb genommen hat, es sei denn, der Kunde hätte trotz der ihm bekannten Ungeeignetheit BEMA angewiesen, das Produkt an diesem Ort aufzustellen.
5. Gefahrübergang
5.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „EXW“ vereinbart (Ziff. 4.3).
5.2 Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.
5.3. Sofern der Kunde es wünscht, werden wird BEMA die Lieferung durch eine Transportversiche- rung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
6. Gewährleistung
6.1. Mängelansprüche sind ausgeschlossen, wenn sie bei offensichtlichen Mängeln nicht unverzüglich schriftlich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Werktagen nach Erhalt der Ware/nach Erbringung der Dienstleistung unter Angabe der Lieferschein- und Rechnungsnummer sowie mit einer Beschreibung des gerügten Mangels erhoben werden. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Die Beweislast trägt der Kunde.
6.2. Die Produkte von BEMA dürfen während der gesamten Betriebslaufzeit nur in witterungsge- schützter Umgebung betrieben werden. Dieser Witterungsschutz muss bauseitig bereits vor Anliefe- rung, Aufstellung und Inbetriebnahme vorhanden sein.
6.3. Sollte wider Erwarten ein Produkt von BEMA Mängel aufweisen, so sind die Mängelansprüche des Kunden sind zunächst auf die Nacherfüllung beschränkt.
6.4. BEMA trägt die angemessenen Kosten der Nacherfüllung, insbesondere Transport, Wege, Ar- beits- und Materialkosten. Das gilt nicht, soweit sie sich dadurch erhöhen, weil die Ware nachträglich an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht einem bestim- mungsgemäßen Gebrauch. § 439 Abs. 3 BGB bleibt unberührt.
6.5. BEMA haftet im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadenser- satzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit BEMA keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehba- ren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6.6. BEMA haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern BEMA schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorherseh- baren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte.
6.7. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
6.7. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
6.8. Mängelansprüche verjähren nach 1 Jahr bei Nutzung im Ein-Schicht-Betrieb; bei Nutzung im Mehrschichtbetrieb beträgt die Gewährleistungszeit 6 Monate. Für Gebrauchtmaschinen ist die Ge- währleistung ausgeschlossen. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Verjährung ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs (Ziff. 5 oben).
6.9. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
7. Garantie für ausgewählte Geräte
7.1 Die Gewährung einer über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehenden Garantie bedarf einer gesonderten, schriftlichen Vereinbarung.
7.2. Die Garantie umfasst keine Schäden, die durch Verschleiß, unsachgemäße Behandlung, natürli- che Abnutzung oder durch einen Eingriff von dritter Seite herbeigeführt wurden. Arbeiten (Service und Einstellarbeiten), die nicht durch Reparaturen entstandener Mängel veranlasst sind, fallen nicht unter die Garantie.
8. Gesamthaftung
8.1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziff. 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen, soweit keine Garantie vor- liegt. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
8.2. Die Begrenzung nach Ziff. 8.1. gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
8.3. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1. BEMA behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist BEMA berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. BEMA ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungs- kosten – anzurechnen.
9.2. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
9.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde BEMA unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit BEMA Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, BEMA die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den BEMA entstandenen Ausfall.
9.4. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt BEMA jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter ver- kauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermäch- tigt. Die Befugnis der BEMA, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. BEMA ist verpflichtet, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann BEMA verlangen, dass der Kunde BEMA die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterla- gen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
9.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für BEMA vorge- nommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so er- wirbt BEMA das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura- endbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbei- tung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vor- behalt gelieferte Kaufsache.
9.6. Wird die Kaufsache mit anderen, BEMA nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt BEMA das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fak- turaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde BEMA anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für BEMA.
9.7. BEMA verpflichtet sich, die BEMA zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
10. Vertraulichkeit
10.1. Alle von der BEMA stammenden, finanziellen, technischen, insbesondere produktspezifischen oder wirtschaftlichen Informationen sind vom Kunden vertraulich zu behandeln, auch wenn sie nicht ausdrücklich als „vertraulich“ gekennzeichnet sind.
10.2. Eine Information gilt nicht als vertraulich, wenn sie zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch den Kunden bereits öffentlich bekannt war oder danach ohne einen Verstoß gegen diese Vereinba- rung oder Vertraulichkeitsverpflichtungen Berechtigter Personen öffentlich bekannt wurde. Die Be- weislast trägt der Kunde.
11. Schutz- und Urheberrechte
11.1. Verletzt die bestimmungsgemäße Nutzung von BEMA gelieferter Ware gewerbliche Schutz- oder Urheberrechte, wird BEMA nach ihrer Wahl dem Kunden das Recht zum weiteren Gebrauch verschaf- fen oder den Liefergegenstand in für den Kunden zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Der Kunde ist verpflichtet, BEMA unverzüglich von der Geltendmachung möglicher Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen gegenüber ihm oder seinen Abnehmern zu unterrichten, BEMA bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche zu unterstützen und gerichtliche Abwehrmaßnahmen nach Weisung von BEMA zu ergreifen sowie nur nach vorheriger Zustimmung von BEMA derartige Ansprüche Dritter anzuerkennen oder Vergleiche zu schließen.
11.2. BEMA stellt den Kunden von durch BEMA unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten An- sprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber frei.
11.3. Die vorgenannten Ansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr ab Gefahrübergang.
12. Gerichtsstand und Erfüllungsort
12.1. Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise un- wirksam sein, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile der unwirksamen Klausel unberührt. Eine unwirksame Regelung werden die Parteien durch eine solche wirksame Rege- lung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Ent- sprechendes gilt für eine Regelungslücke.
12.2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Hauptsitz oder der Zweigsitz der BEMA, je nach dem was die Parteien jeweils gesondert vereinbaren, im Zweifel der Hauptsitz.
12.3. Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten ist das für den Hauptsitz von BEMA zuständige Gericht. BEMA ist darüber hinaus berechtigt, ihre Ansprüche am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden gel- tend zu machen.
12.4. Es gilt das Recht des Staates, in dem der Geschäftspartner seinen Sitz hat, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
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BEMA Verpackungsabfall Deutschland GmbH
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